Elternberatung bei Trennung und Scheidung

Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung (§95 Abs. 1a AußStrG)

Seit 2013 sind Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Gespräch sprechen wir über die Bedürfnisse Ihrer Kinder während der Trennung. Ich berate Sie, wie Sie Ihre Kinder am besten unterstützen können und beantworte gerne Ihre Fragen.

Meine kinderpsychologische Praxis wurde vom Bundesministerium als geeignet anerkannt, Elternberatungen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG durchzuführen.

Als Klinische Psychologin unterliege ich der Schweigepflicht. Ich biete derzeit Elternberatungen vor einvernehmlicher Scheidung mittels Telefonkonferenz an.

Gerichtlich angeordnete Beratung (§107 Abs. 3Z 1 AußStrG)

Diese Beratung dient getrennten Eltern, sich mit einer neutralen Person bezüglich Konflikte rund um das gemeinsame Kind auseinanderzusetzen.

Im Mittelpunkt der Beratung stehen das Kind und seine Bedürfnisse. Gemeinsam wird ein Blick auf die Sorgen und Wünsche des Kindes geworfen und besprochen, wie ein guter Umgang damit erfolgen kann.

Meine kinderpsychologische Praxis wurde vom Bundesministerium als geeignet anerkannt, Familien-, Eltern- und Erziehungsberatungen nach §107 Abs. 3Z 1 AußStrG durchzuführen.

Als Klinische Psychologin unterliege ich der Schweigepflicht.